Hafer und Weizenstärke: Das Kleingedruckte bei „glutenfrei“ — für Deutschland, Österreich und die Schweiz

UPDATED=2026-09-13READ=21 MIN.REVIEW=HTGF EDITORIAL

Kurz gesagt: Weizenstärke darf legal in einem glutenfreien Produkt stehen, wenn ihr Glutengehalt unter 20 mg/kg liegt — das gilt in Deutschland und Österreich nach EU-Recht und in der Schweiz nach eigenem, inhaltlich vergleichbarem Recht. Bei Hafer gehen die drei Länder auseinander: Deutschland und Österreich erlauben zertifizierten glutenfreien Hafer, die Schweiz ist zurückhaltender.

Du stehst im Supermarktregal, die Packung in der Hand. Vorne steht glutenfrei. In der Zutatenliste steht Weizenstärke. Oder es ist eine Packung Hafer, mit durchgestrichener Ähre drauf, und jemand aus deinem Gruppenchat schwört, trotzdem darauf zu reagieren. Beide Rätsel haben dieselbe Form: Das Etikett wirkt, als würde es sich selbst widersprechen. Tut es nicht — aber was es genau bedeutet, hängt auch davon ab, ob du in Berlin, Wien oder Zürich einkaufst. Hier erfährst du, was jede Zeile wirklich bedeutet, wer das in welchem Land festgelegt hat — und wann das Etikett die Antwort ist und wann du noch einen Schritt weitergehen solltest.

Die kurze Antwort

„Glutenfrei” auf dem Etikett: derselbe Zahlenwert, zwei Kategorien Eine Glutenskala von 0 bis 100 mg/kg (ppm). Bis einschließlich 20 mg/kg darf ein Lebensmittel „glutenfrei” heißen — in Deutschland und Österreich nach EU-Recht, in der Schweiz nach der Lebensmittelinformationsverordnung, mit demselben Grenzwert. Der Bereich 21 bis 100 mg/kg ist die getrennte Angabe „sehr geringer Glutengehalt”, geregelt in Deutschland und Österreich.

Derselbe Zahlenwert, zwei Kategorien Was „glutenfrei” auf einer Packung bedeuten darf — für DE, AT und CH.

Deutschland · Österreich (EU-Recht)  ·  Schweiz (LIV) — gleicher Grenzwert, zwei Gesetze

glutenfrei ≤ 20 mg/kg sehr geringer Glutengehalt 21–100 mg/kg · eigene Angabe (DE · AT), kein „glutenfrei”

0 20 100 Gluten, mg/kg (= ppm)

Die Zutatenliste ist eine getrennte Zeile — sie sagt dir etwas über das Allergen, nicht über den Glutengehalt.

Ein Wert, zwei Gesetze: Bis 20 mg/kg (20 ppm) darf „glutenfrei” auf der Packung stehen — in Deutschland und Österreich nach EU-Recht, in der Schweiz nach der LIV, mit demselben Grenzwert. Der Bereich 21–100 mg/kg ist die eigene Angabe „sehr geringer Glutengehalt” (DE · AT) und kein Synonym für „glutenfrei”.
Was „glutenfrei“ auf dem Etikett bedeutet – nach Markt
Markt „Glutenfrei“-Grenzwert Glutenfreier Hafer erlaubt? Weizenstärke-Ausnahme
Deutschland · Österreich (EU) ≤20 mg/kg (20 ppm), nach EU-Verordnung 828/2014. Ja — zertifizierter glutenfreier Hafer (getrennt erzeugt, ≤20 mg/kg) ist rechtlich zulässig. DZG und Österreichische Arbeitsgemeinschaft Zöliakie empfehlen ihn unter Bedingungen. Ja — speziell verarbeitete („Codex-“)Weizenstärke bis ≤20 mg/kg ist erlaubt. „Weizen“ steht trotzdem in der Zutatenliste.
Schweiz ≤20 mg/kg (20 ppm), nach LIV Art. 41 — eigenständiges Schweizer Recht, nicht die EU-Verordnung. Rechtlich zulässig bis ≤20 mg/kg — aber die IG Zöliakie der Deutschen Schweiz rät derzeit von Hafer ab, wegen Kontaminationsrisiko bei Schweizer Anbau. Ja — glutenfreie Weizenstärke bis ≤20 mg/kg ist zulässig. „Weizen“ steht trotzdem in der Zutatenliste.

Weizenstärke darf ganz legal in einem glutenfreien Produkt stehen — in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Nach dem Codex-Standard (CODEX STAN 118-1979) darf eine aus Weizen hergestellte Zutat verwendet werden, die speziell verarbeitet wurde, um Gluten zu entfernen – solange das fertige Lebensmittel nicht mehr als 20 mg/kg (20 ppm) Gluten enthält. In Deutschland und Österreich setzt die EU-Durchführungsverordnung 828/2014 diesen Grenzwert um. Die Schweiz ist kein EU-Mitglied, kennt aber in der Lebensmittelinformationsverordnung (LIV) einen inhaltlich fast identischen 20-mg/kg-Grenzwert. Das Wort „Weizen“ muss trotzdem deklariert werden, weil Weizen in allen drei Ländern ein reguliertes Allergen ist – deshalb steht es dort. Die Glutenfrei-Angabe auf der Vorderseite ist die Aussage über Gluten; die Zutatenliste ist die Aussage über das Allergen.

Glutenfreier Hafer ist Hafer, der getrennt von Weizen, Gerste und Roggen angebaut, gehandhabt und gemahlen und auf dieselbe 20-ppm-Grenze getestet wurde. Die meisten Menschen mit Zöliakie vertragen ihn. Eine kleine Minderheit reagiert auf Avenin, das körpereigene Speicherprotein des Hafers, selbst wenn kein Gluten vorhanden ist – ein dokumentiertes Phänomen, kein Gerücht. Und hier geht der DACH-Raum intern auseinander: Die deutsche und die österreichische Zöliakie-Gesellschaft sehen zertifizierten glutenfreien Hafer als Teil der Ernährung, mit unterschiedlich engen Bedingungen. Die IG Zöliakie der Deutschen Schweiz rät aktuell davon ab, Hafer überhaupt in die glutenfreie Ernährung aufzunehmen — ein Unterschied, den du kennen solltest, bevor du dich länderübergreifend austauschst oder Produkte über die Grenze mitbringst.

Warum „Weizenstärke“ auf einem glutenfreien Etikett stehen darf

Weizenstärke ist der Kohlenhydratanteil des Weizenkorns. Gluten ist der Proteinanteil. Ein industrielles Waschverfahren trennt die beiden, wobei in gewöhnlicher Weizenstärke eine kleine Menge Protein zurückbleibt – genug, um relevant zu sein. Weizenstärke, die zusätzlich verarbeitet wurde, um dieses Restgluten auf den Grenzwert zu senken, nennt die Branche glutenfreie Weizenstärke oder Codex-Weizenstärke. Bäcker verwenden sie, weil sie sich in Brot und Gebäck eher wie Weizenmehl verhält als Reis- oder Maisstärke.

Die Vorschriften, die das erlauben — pro Land:

  • Codex Alimentarius, CODEX STAN 118-1979 (rev. 2008, geänd. 2015), Abschnitt 2.1.1 b): Glutenfreie Lebensmittel dürfen aus „einer oder mehreren Zutaten aus Weizen […], Roggen, Gerste, Hafer oder deren Kreuzungen bestehen, die speziell verarbeitet wurden, um Gluten zu entfernen, wobei der Glutengehalt insgesamt 20 mg/kg nicht überschreitet“. Gilt weltweit als Referenzstandard, auch dort, wo nationales Recht ihn nicht wörtlich übernimmt. (FAO-PDF, abgerufen am 2026-09-13.)
  • Deutschland und Österreich (EU-Mitgliedstaaten) — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission, Anhang: „Die Angabe ‚glutenfrei‘ darf nur gemacht werden, wenn das an den Endverbraucher verkaufte Lebensmittel nicht mehr als 20 mg/kg Gluten enthält.“ Eine zweite Kategorie, „sehr geringer Glutengehalt“ (very low gluten), erfasst Lebensmittel mit speziell verarbeiteten Weizen-, Roggen-, Gersten- oder Haferzutaten bis zu 100 mg/kg. (EUR-Lex, zitiert 2026-09-05, HQ Source Shelf.) Diese Verordnung gilt unmittelbar in Deutschland und Österreich als EU-Mitgliedstaaten — nicht in der Schweiz.
  • Schweiz (kein EU-Mitglied) — Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV, SR 817.022.16), Art. 41: Ein Lebensmittel darf als „glutenfrei“ gekennzeichnet werden, wenn es beim Verkauf an Konsument:innen höchstens 20 mg/kg Gluten enthält — derselbe Zahlenwert wie in der EU, aber eine eigenständige Schweizer Rechtsgrundlage, nicht die EU-Verordnung selbst. (Bestätigt über Gesundheitsdepartement Basel-Stadt, Kantonales Laboratorium, „Glutenfreie Lebensmittel ohne Zertifizierung“, 27.05.2025, das Art. 41 LIV explizit als Rechtsgrundlage für den 20-mg/kg-Grenzwert zitiert; Artikelnummer und Kategorie „sehr geringer Glutengehalt“ zusätzlich über Fedlex-Verweise auf SR 817.022.16 gegengeprüft. Abgerufen/geprüft am 2026-09-13.)
  • Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, Anhang II (gilt in Deutschland und Österreich): Glutenhaltige Getreidearten – Weizen, Roggen, Gerste, Hafer und deren Hybridstämme – müssen in der Zutatenliste genannt werden, sobald sie absichtlich verwendet werden, und hervorgehoben werden (fett, Großbuchstaben, Farbe). Diese Pflicht entfällt nicht, nur weil das Produkt glutenfrei ist. (Konsolidierter Text; Einordnung abgeglichen mit der DZG-Gastronomie-Info, die „Stärke (Weizen), Weizenstärke“ als eigenes Beispiel für eine erforderliche Kennzeichnung nennt, 2026-09-13.)
  • Schweiz — LIV Art. 10 und 11 (eigenständige Schweizer Regelung, kein EU-Recht): Glutenhaltige Getreidearten müssen in der Zutatenliste genannt und optisch hervorgehoben werden (Großschreibung, Fettdruck oder Unterstreichung) — inhaltlich vergleichbar mit der EU-Regel, aber mit einem konkreten, im Gesetz benannten Schwellenwert: Liegt eine unbeabsichtigte Gluten-Verunreinigung bei über 200 mg/kg, muss sie deklariert werden. Das ist ein objektiver Zahlenwert im Gesetz — anders als die in der EU rein freiwillige „kann Spuren enthalten“-Kennzeichnung. (Gesundheitsdepartement Basel-Stadt, Kantonales Laboratorium, „Glutenfreie Lebensmittel ohne Zertifizierung“, 27.05.2025, mit ausdrücklichem Verweis auf Art. 10/11 LIV und den 200-mg/kg-Schwellenwert bei Gluten. Geprüft 2026-09-13.)

Die beiden Zeilen auf der Packung beantworten also zwei verschiedene Fragen. „Glutenfrei“ beantwortet wie viel Gluten steckt in diesem Lebensmittel (≤20 ppm, gemessen am verkauften Produkt — in allen drei Ländern derselbe Zahlenwert, aber zwei verschiedene Gesetze dahinter). „Weizenstärke“ beantwortet steckt hier eine aus Weizen gewonnene Zutat drin (ja). Für Zöliakie ist die erste Frage die, für die die Vorschriften geschrieben wurden.

Eine Kennzeichnung, die in Deutschland und Österreich vorkommt: „sehr geringer Glutengehalt“ (21–100 ppm), für speziell verarbeitete Weizen-, Roggen-, Gersten- oder Haferzutaten. Codex stellt klar, dass Produkte in dieser Spanne „nicht als glutenfrei bezeichnet werden dürfen“ (Abschnitt 4.2). Behandle „sehr geringer Glutengehalt“ als eigenständige Angabe, nicht als Synonym für „glutenfrei“ — das gilt in Deutschland und Österreich unmittelbar; in der Schweiz kennt das Recht dieselbe Zweiteilung, prüfe bei Importware aus einem der drei Länder trotzdem, welches Etikett du gerade in der Hand hältst.

Wenn du zusätzlich eine Weizenallergie hast

All das oben bezieht sich auf Gluten. Hast du eine diagnostizierte Weizenallergie – eine IgE-vermittelte Reaktion auf Weizenproteine, getrennt von Zöliakie –, dann ist die Allergenzeile die, die für dich geschrieben wurde: Ein Produkt mit glutenfreier Weizenstärke bleibt ein Weizenprodukt. Das entscheidet dein Allergie-Team, nicht das Glutenfrei-Logo. Diese Unterscheidung gilt unverändert in Deutschland, Österreich und der Schweiz.

Kosten, Kasse und Amt: was in DE, AT und CH tatsächlich übernommen wird

Hier unterscheiden sich die drei Länder am stärksten — und das hat nichts mit dem Etikett zu tun, sondern mit Steuer- und Sozialrecht:

  • Deutschland: Die Mehrkosten für glutenfreie Lebensmittel bei Zöliakie lassen sich nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. § 33 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) schließt Diätverpflegung ausdrücklich aus, und der Bundesfinanzhof hat das für Zöliakie mehrfach bestätigt, zuletzt 2021. (BFH-Rechtsprechung, referiert über iww.de/Haufe, geprüft 2026-09-13.)
  • Österreich: Betroffene können einen pauschalen Freibetrag für Diätverpflegung von 70 Euro im Monat (840 Euro im Jahr) geltend machen, wenn der Gesamtgrad der Behinderung mindestens 25 % und der Grad für die Krankheit selbst mindestens 20 % beträgt; unterhalb dieser Schwelle wird ein Selbstbehalt abgezogen. Alternativ lassen sich die tatsächlichen Kosten nachweisen. (Sozialministeriumservice, „Steuerliche Absetzmöglichkeiten“; Arbeiterkammer-Steuertipps, geprüft 2026-09-13.)
  • Schweiz: Die obligatorische Grundversicherung (Krankenkasse) übernimmt Ernährungsberatung bei bestätigter Zöliakie, nicht aber die glutenfreien Lebensmittel selbst. Für Kinder gab es früher über die Invalidenversicherung (IV) altersgestaffelte Jahrespauschalen (600–1‘450 Franken), weil Zöliakie als Geburtsgebrechen galt — das wurde per 1. Januar 2022 gestrichen, weil Zöliakie laut Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die Kriterien eines Geburtsgebrechens nicht erfüllt. Seither tragen Familien die Mehrkosten vollständig selbst. (BSV, Erläuterungen zur Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV-EDI], Januar 2022; FMH-Infoletter vom 08.02.2022, geprüft 2026-09-13.)

Kurz: Wer aus Deutschland an eine österreichische Steuererleichterung gewöhnt ist, findet in der Schweiz keine vergleichbare Regelung — und umgekehrt. Frag im Zweifel deine eigene Krankenkasse oder Steuerberatung, nicht ein Forum aus einem anderen Land.

Hafer: von Natur aus glutenfrei, aber fast nie so angebaut

Botanisch gesehen ist Hafer (Avena sativa) weder Weizen noch Gerste oder Roggen. Sein Speicherprotein ist Avenin, nicht Gliadin, Secalin oder Hordein. Codex selbst führt Avenin als das Prolamin des Hafers auf und fügt eine Fußnote hinzu, die die ganze Geschichte in einem Satz erzählt:

„Hafer wird von den meisten, aber nicht allen Menschen mit Glutenunverträglichkeit vertragen. Daher kann die Zulassung von Hafer, der nicht mit Weizen, Roggen oder Gerste kontaminiert ist, in Lebensmitteln im Sinne dieses Standards auf nationaler Ebene geregelt werden.“ (CODEX STAN 118-1979, Fußnote 1, abgerufen am 2026-09-13.)

Genau diese „nationale Ebene“ ist der Grund, warum Deutschland, Österreich und die Schweiz beim Hafer nicht dasselbe sagen.

  • Deutschland und Österreich (EU-Recht, VO 828/2014): Hafer in einem glutenfreien Lebensmittel muss „speziell erzeugt, zubereitet und/oder verarbeitet worden sein, um eine Kontamination durch Weizen, Roggen, Gerste oder deren Kreuzungen zu vermeiden, wobei der Glutengehalt dieses Hafers 20 mg/kg nicht überschreiten darf.“ (EUR-Lex, zitiert 2026-09-05, HQ Source Shelf.) Zertifizierter glutenfreier Hafer ist damit rechtlich zulässig — die Frage ist nur, wie zurückhaltend die jeweilige Zöliakie-Gesellschaft seine Einführung empfiehlt (siehe unten).
  • Schweiz: Auch die Schweizer LIV lässt speziell hergestellten, kontaminationsfreien Hafer bis 20 mg/kg als „glutenfrei“ zu — die gesetzliche Tür ist also offen. In der Praxis rät die IG Zöliakie der Deutschen Schweiz aktuell davon ab, Hafer überhaupt in die glutenfreie Ernährung zu integrieren, weil sie ein reales Kontaminationsrisiko bei Weizen-, Roggen- oder Gerstenkörnern aus Schweizer Anbau sieht — unabhängig davon, was das Etikett verspricht. Wer Hafer dennoch probieren möchte, sollte laut IG Zöliakie schrittweise, in kleinen Mengen und in Begleitung einer Ernährungsberatung vorgehen. (zoeliakie.ch, „Hafer (Glutenzusatz möglich)“, geprüft 2026-09-13.) Das ist eine spürbar zurückhaltendere Position als in Deutschland oder Österreich — und ein Grund, warum du glutenfreie Haferprodukte in Schweizer Supermarktregalen seltener findest als in deutschen oder österreichischen.
  • AOECS-Lizenzierung der durchgestrichenen Ähre (Crossed Grain): Das europäische Symbol wird national über die jeweilige Zöliakie-Gesellschaft lizenziert. In Deutschland lizenziert die DZG rund 120 Hersteller; die Österreichische Arbeitsgemeinschaft Zöliakie führt auf ihrer Website eine eigene Lizenzpartner-Seite für Österreich. Das Symbol „kann auch für Haferprodukte verwendet werden, die häufig in denselben Bereichen wie glutenhaltige Produkte verpackt werden und daher unkontaminiert sein müssen, um das Symbol zu tragen“; der Hafer „darf nicht mehr als 20 ppm Gluten enthalten“. (aoecs.org, Zertifizierungsseite; DZG-Lizenzierungsleitfaden; zoeliakie.or.at/glutenfrei-symbol/lizenzpartner — alle abgerufen/geprüft am 2026-09-13.)

„Zertifizierter glutenfreier Hafer“ ist deshalb der entscheidende Begriff in Deutschland und Österreich – nicht weil ein Zertifikat magisch wirkt, sondern weil der Begriff eine getrennte Lieferkette plus Chargentestung beschreibt. In der Schweiz ist selbst der zertifizierte Begriff kein grünes Licht der eigenen Fachgesellschaft. Reines „Hafer“, „Porridge-Hafer“ oder „Haferdrink“ ohne Glutenfrei-Angabe sagt dir in keinem der drei Länder etwas über Kontamination.

Avenin-Sensitivität: die dokumentierte Minderheit

Hier kommt der Teil, der Hafer von jeder anderen glutenfreien Zutat unterscheidet. Manche Menschen mit Zöliakie reagieren auf Avenin selbst — unabhängig von Kontamination, unabhängig vom Land.

Was die Zöliakie-Gesellschaften im DACH-Raum sagen:

  • DZG (Deutschland): Das Einsteiger-Merkblatt der DZG aus 2026 führt Hafermehl unter den Zutaten auf, die vorkommen dürfen – „nur als ‚glutenfrei‘ auf der Verpackung ausgezeichnet auswählen“ – und beschreibt Gluten als in „handelsüblichem Hafer“ vorkommend. (DZG, „Zöliakie – Leben mit glutenfreier Ernährung“, Ausgabe 2026, PDF, abgerufen am 2026-09-13.) Die DZG rät, kontaminationsfreien Hafer frühestens sechs Monate nach der Diagnose einzuführen, und erst, wenn sich die Zöliakie-Antikörperwerte normalisiert haben, weitgehend beschwerdefrei bei der ersten Aufnahme, mit ärztlicher Begleitung und einer Antikörper-Kontrolle nach etwa drei Monaten. (DZG, „Hinweis für Zöliakiebetroffene, die auf glutenfreien Hafer verzichten,“ dzg-online.de, zuletzt geprüft am 2026-09-13.)
  • Österreichische Arbeitsgemeinschaft Zöliakie (Österreich): Empfiehlt, ausschließlich Haferprodukte mit dem internationalen Glutenfrei-Symbol zu wählen, weil nur diese regelmäßig analysiert und für die glutenfreie Ernährung geeignet sind; rät zur Einführung in kleinen Mengen mit Beobachtung der individuellen Verträglichkeit und dazu, bei neuen Beschwerden zu pausieren und ärztlichen oder ernährungstherapeutischen Rat einzuholen. (zoeliakie.or.at, „Erste Schritte“, geprüft 2026-09-13.) Das ist tendenziell offener formuliert als die DZG-Bedingungen, ohne eine feste Wartezeit nach Diagnose zu nennen.
  • IG Zöliakie der Deutschen Schweiz (Schweiz): Sieht die Studienlage zwar so, dass die meisten Betroffenen speziell hergestellten, unkontaminierten Hafer vertragen — hält aber fest, dass Hafer aus Schweizer Produktion aktuell nicht zuverlässig kontaminationsfrei verfügbar ist, und rät deshalb von einer Integration in die glutenfreie Ernährung ab. Wer es trotzdem versuchen möchte, sollte in kleinen Mengen beginnen, langsam steigern und dies mit einer Ernährungsberatung begleiten. (zoeliakie.ch, „Hafer (Glutenzusatz möglich)“, geprüft 2026-09-13.) Diese Position ist die vorsichtigste der drei Gesellschaften — nicht wegen Avenin, sondern wegen Kontaminationsrisiko am Schweizer Produktionsstandort.
  • AOECS: lizenziert das Symbol der durchgestrichenen Ähre für unkontaminierten Hafer bei ≤20 ppm (siehe oben); veröffentlicht keine eigene Position zur Avenin-Sensitivität, weshalb wir ihr keine zuschreiben.

Was die Forschung sagt – kurz, ohne Übertreibung, und länderübergreifend gültig (peer-reviewte Studien sind als Autorität marktunabhängig):

  • Eine systematische Übersichtsarbeit und Metaanalyse aus 2017 in Gastroenterology (Pinto-Sánchez MI, Causada-Calo N, Bercik P, et al.; 153(2):395–409; doi 10.1053/j.gastro.2017.04.009; PMID 28431885) wertete 28 Studien (661 Patient:innen, darunter 6 RCTs) zur Aufnahme von Hafer in eine glutenfreie Ernährung aus und fand keinen Beleg dafür, dass 12 Monate Haferkonsum Symptome, Histologie, Anzahl intraepithelialer Lymphozyten oder Serologie verschlechterten – bewertete die Evidenzqualität aber als niedrig und forderte strengere doppelblinde RCTs. (PubMed/Europe-PMC-Abstract bestätigt am 2026-09-13.)
  • Eine Studie aus 2015 im Journal of Autoimmunity (Hardy MY, Tye-Din JA, Stewart JA, et al.; 56:56–65; doi 10.1016/j.jaut.2014.10.003; PMID 25457306) gab 73 HLA-DQ2.5⁺-positiven Zöliakie-Teilnehmenden Hafer und fand avenin-spezifische T-Zell-Reaktionen bei einer Minderheit – 6 von 73 (8 %) –, während Gerste eine stärkere und konsistentere kreuzreaktive Reaktion auslöste als Hafer. (PubMed/Europe-PMC-Abstract bestätigt am 2026-09-13.)

Zusammengenommen: Die Evidenz auf Bevölkerungsebene spricht für glutenfreien Hafer für die meisten Menschen; die Immunologie bestätigt eine reale Minderheit, die auf Avenin reagiert. Beides stimmt gleichzeitig, in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Was sich unterscheidet, ist nicht die Biologie, sondern wie vorsichtig die jeweilige nationale Gesellschaft angesichts der lokalen Kontaminationslage formuliert. Deshalb ist „glutenfreier Hafer wird von den meisten Menschen mit Zöliakie vertragen“ der ehrliche Satz für DE und AT – und für die Schweiz kommt „aber die IG Zöliakie rät derzeit ab“ direkt dazu.

Falls du glaubst, zur Minderheit zu gehören: Lass den Hafer weg, notiere dir, was passiert ist, und sprich mit deiner Gastroenterolog:in oder deiner Ernährungsberater:in darüber. Wir können dir erklären, was das Etikett und die Verordnung bedeuten; ob dein Darm Avenin verträgt, ist eine Frage für dein medizinisches Team – nicht für eine Packung und nicht für uns.

Das Etikett lesen: wann du dich darauf verlassen kannst, wann du genauer hinschaust

Das Etikett ist die Antwort, wenn:

  • Die Packung trägt eine regulierte „glutenfrei“-Angabe – in Deutschland und Österreich nach EU-Recht, in der Schweiz nach LIV Art. 41 – und du kaufst in diesem Markt ein. Die Angabe ist eine rechtliche Aussage über das verkaufte Lebensmittel, ≤20 ppm. Weizenstärke in der Zutatenliste hebt das nicht auf.
  • Ein Haferprodukt trägt dieselbe „glutenfrei“-Angabe. In Deutschland und Österreich ist das die Aussage über getrennte Lieferkette plus Testung, die du brauchst. In der Schweiz gilt rechtlich dasselbe – prüfe aber zusätzlich, ob deine eigene Fachgesellschaft (IG Zöliakie) Hafer für dich überhaupt empfiehlt, bevor du dich allein auf das Etikett verlässt.
  • Die Packung trägt „kann Spuren von … enthalten“ neben einer Glutenfrei-Angabe. In Deutschland und Österreich ist die vorsorgliche Allergenkennzeichnung (PAL) eine freiwillige Formulierung der Hersteller, die auf deren eigener Risikobewertung beruht – keine Glutengehaltsmessung – und sie setzt eine regulierte Glutenfrei-Angabe nicht außer Kraft. In der Schweiz ist der Hintergrund konkreter: Nach Art. 10/11 LIV muss eine unbeabsichtigte Verunreinigung deklariert werden, sobald sie 200 mg/kg übersteigen könnte – ein fester Schwellenwert im Gesetz, kein rein freiwilliger Herstellerentscheid. In beiden Fällen richtet sich der Hinweis in erster Linie an Menschen mit Weizenallergie, nicht an Zöliakie. (Für DE/AT: FAO/WHO-Codex-Alimentarius-Kommission, Leitlinie zum Glutenreferenzwert für die vorsorgliche Kennzeichnung, Juli 2026, 49. Sitzung. Für CH: Gesundheitsdepartement Basel-Stadt, Kantonales Laboratorium, 27.05.2025, zu Art. 10/11 LIV. Beide geprüft 2026-09-13.)

Geh einen Schritt weiter, wenn:

  • In der Zutatenliste steht Weizenstärke, und nirgends auf der Packung steht eine Glutenfrei-Angabe. Gewöhnliche Weizenstärke ist nicht die Codex-Variante — das gilt in allen drei Ländern gleich. Ohne die Angabe hast du nur die Zutatenliste – und die sagt Weizen.
  • Die Packung trägt „sehr geringer Glutengehalt“ (in DE/AT nach EU-Recht geregelt). Eine andere Angabe, bis zu 100 ppm, für einen anderen Zweck geschrieben. Entscheide gemeinsam mit deinem medizinischen Team, ob dieser Bereich für dich infrage kommt.
  • Du liest ein Etikett aus einem anderen der drei Länder als dem, in dem du gerade stehst — zum Beispiel ein Schweizer Produkt in Deutschland oder umgekehrt. Der Zahlenwert (≤20 ppm) ist derselbe, aber die Rechtsgrundlage wechselt (EU-Recht in DE/AT, LIV in CH), und die Empfehlung deiner eigenen Fachgesellschaft zu Hafer gilt weiterhin für dich, nicht für das Land, in dem das Produkt hergestellt wurde.
  • Es geht um Hafer, und du hast noch nie glutenfreien Hafer gegessen – oder du hast trotz strikt glutenfreier Ernährung anhaltende Beschwerden. Das ist der Moment für ein Gespräch mit deiner Ernährungsberater:in, nicht für eine größere Portion. In der Schweiz ist das zusätzlich der Moment, die aktuelle Position der IG Zöliakie zu Rate zu ziehen.
  • Es handelt sich um ein Medikament. Weizenstärke taucht als Tablettenhilfsstoff auf. Die DZG empfiehlt Menschen in Deutschland, die drei oder mehr Präparate regelmäßig einnehmen, den Beipackzettel auf Weizenstärke, Hafer (Avena sativa) und Gerstenmalzextrakt zu prüfen (dzg-online.de, „Tipps für den Alltag“, abgerufen am 2026-09-13) – eine Frage für die Apotheke, nicht für den Supermarkt. Für Österreich und die Schweiz gilt derselbe Vorsichtsgrundsatz; wir haben für diese beiden Länder keine gleichwertig konkrete Empfehlung der jeweiligen Fachgesellschaft gefunden und formulieren das hier bewusst nicht als Zitat.

Die Faustregel: Die Glutenfrei-Angabe sagt dir etwas über Gluten; die Zutatenliste sagt dir etwas über Allergene; deine nationale Zöliakie-Gesellschaft sagt dir etwas über Hafer in deinem Land; und dein Körper und deine Ärztin oder dein Arzt sagen dir etwas über Avenin. Lies alle vier, in dieser Reihenfolge.

Häufige Fragen

Ist Weizenstärke in einem glutenfreien Produkt ein Problem bei Zöliakie?
Nein, solange das Produkt eine regulierte Glutenfrei-Angabe trägt (≤20 mg/kg) — das gilt in Deutschland und Österreich nach EU-Recht und in der Schweiz nach der Lebensmittelinformationsverordnung. Das Wort „Weizenstärke“ in der Zutatenliste ist eine Allergendeklaration, keine Gluten-Warnung.

Darf ich in Deutschland und Österreich glutenfreien Hafer essen, in der Schweiz aber nicht?
Rechtlich ist zertifizierter glutenfreier Hafer in allen drei Ländern zulässig. Die DZG (Deutschland) und die Österreichische Arbeitsgemeinschaft Zöliakie empfehlen ihn unter bestimmten Bedingungen; die IG Zöliakie der Deutschen Schweiz rät derzeit von der Integration ab, wegen Kontaminationsrisiken bei Schweizer Anbau. Das ist eine Empfehlung der Fachgesellschaft, kein Gesetz.

Was bedeutet „sehr geringer Glutengehalt“ auf einem Produkt aus Deutschland oder Österreich?
Eine eigenständige Kategorie für Produkte mit 21–100 mg/kg Gluten aus speziell verarbeiteten Weizen-, Roggen-, Gersten- oder Haferzutaten. Sie ist nicht dasselbe wie „glutenfrei“ (≤20 mg/kg) und nicht für jede Person mit Zöliakie automatisch geeignet — das entscheidest du mit deinem medizinischen Team.

Übernimmt die Krankenkasse oder das Finanzamt die Mehrkosten für glutenfreie Lebensmittel?
In Deutschland: nein, gesetzlich ausgeschlossen (§ 33 Abs. 2 Satz 3 EStG). In Österreich: teilweise, über einen pauschalen Freibetrag von 70 Euro im Monat bei ausreichendem Behinderungsgrad. In der Schweiz: die Grundversicherung deckt nur Ernährungsberatung, nicht die Lebensmittel; eine frühere IV-Kinderpauschale wurde 2022 gestrichen.

Warum ist die Schweiz bei Hafer strenger als Deutschland und Österreich?
Nicht das Gesetz ist strenger — der Grenzwert von 20 mg/kg ist derselbe. Strenger ist die Empfehlung der IG Zöliakie der Deutschen Schweiz, die auf ein reales Kontaminationsrisiko bei Getreide aus Schweizer Anbau verweist und deshalb von Hafer in der glutenfreien Ernährung abrät, unabhängig vom Etikett.


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Quellen

  • Codex Alimentarius, CODEX STAN 118-1979 (rev. 2008, geänd. 2015). Belegt: den 20-mg/kg-Grenzwert für glutenfrei, die 20–100-mg/kg-Kategorie speziell verarbeiteter Getreidezutaten, die nicht als „glutenfrei“ bezeichnet werden darf (den Namen „sehr geringer Glutengehalt“ vergibt das EU-Recht, VO 828/2014, nicht Codex), die Regelung zu Zutaten, die zur Glutenentfernung verarbeitet wurden (2.1.1 b), sowie die Hafer-Fußnote (Fußnote 1). — https://www.fao.org/fao-who-codexalimentarius/sh-proxy/en/?lnk=1&url=https://workspace.fao.org/sites/codex/Standards/CXS+118-1979/CXS_118e_2015.pdf
  • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission, Anhang (gilt in DE, AT). Belegt: die Grenzwerte „glutenfrei“ ≤20 mg/kg und „sehr geringer Glutengehalt“ ≤100 mg/kg; die Regel, dass Hafer speziell erzeugt/verarbeitet sein muss. — https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32014R0828
  • Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, Art. 21 + Anhang II (gilt in DE, AT). Belegt: die Pflicht, glutenhaltige Getreidearten in der Zutatenliste zu nennen und hervorzuheben. — https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32011R1169
  • Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV, SR 817.022.16), Art. 41 sowie Art. 10/11 (Schweiz, kein EU-Recht). Belegt: den 20-mg/kg-Grenzwert für „glutenfrei“ in der Schweiz, die Allergen-Hervorhebungspflicht und den 200-mg/kg-Schwellenwert für unbeabsichtigte Gluten-Verunreinigung. — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2017/158/de ; inhaltlich bestätigt über Gesundheitsdepartement Basel-Stadt, Kantonales Laboratorium, „Glutenfreie Lebensmittel ohne Zertifizierung“ (27.05.2025) — https://media.bs.ch/original_file/d4a183a69167b359f9661bd2ac2bf26e9314262c/2025-glutenfreie-lebensmittel.pdf
  • DZG (Deutsche Zöliakie-Gesellschaft), „Zöliakie – Leben mit glutenfreier Ernährung.“ Belegt: Hafermehl nur bei „glutenfrei“-Kennzeichnung erlaubt; Gluten in gewöhnlichem Hafer vorhanden. — https://www.dzg-online.de/publikationen
  • DZG, „Hinweis für Zöliakiebetroffene, die auf glutenfreien Hafer verzichten.“ Belegt: die an Bedingungen geknüpfte DZG-Empfehlung zur Hafer-Einführung (≥6 Monate nach Diagnose, normalisierte Antikörperwerte, ärztliche Begleitung, Kontrolle nach ca. 3 Monaten). — https://www.dzg-online.de/aktuelles/hinweis-fuer-zoeliakiebetroffene-die-auf-glutenfreien-hafer-verzichten
  • DZG, „Tipps für den Alltag.“ Belegt: Beipackzettel auf Weizenstärke, Hafer und Gerstenmalzextrakt prüfen bei 3 oder mehr regelmäßig eingenommenen Präparaten (DE). — https://www.dzg-online.de/tipps-fuer-den-alltag
  • Österreichische Arbeitsgemeinschaft Zöliakie, „Erste Schritte.“ Belegt: die Empfehlung, ausschließlich zertifizierte glutenfreie Haferprodukte zu wählen, und die schrittweise Einführung mit individueller Beobachtung. — https://www.zoeliakie.or.at/glutenfrei-leben/erste-schritte
  • Österreichische Arbeitsgemeinschaft Zöliakie, Lizenzpartner-Seite. Belegt: die österreichische Lizenzierung der durchgestrichenen Ähre. — https://www.zoeliakie.or.at/glutenfrei-symbol/lizenzpartner
  • IG Zöliakie der Deutschen Schweiz, „Hafer (Glutenzusatz möglich).“ Belegt: die Schweizer Empfehlung, Hafer derzeit nicht in die glutenfreie Ernährung zu integrieren, wegen Kontaminationsrisiko bei Schweizer Anbau; schrittweises Vorgehen bei einem Versuch. — https://www.zoeliakie.ch/de/glutenfreie-ernaehrung/z%C3%B6liakie-von-a-z-details/hafer.html
  • AOECS, „Gluten-Free Certification.“ Belegt: die Nutzung des Warenzeichens der durchgestrichenen Ähre auf unkontaminierten Haferprodukten bei ≤20 ppm. — https://www.aoecs.org/working-with-food/gluten-free-certification/
  • Pinto-Sánchez MI, Causada-Calo N, Bercik P, et al. „Safety of Adding Oats to a Gluten-Free Diet…“ Gastroenterology 2017;153(2):395–409. PMID 28431885. Belegt: den Metaanalyse-Befund ohne Verschlechterung von Symptomen/Histologie/Immunmarkern/Serologie über 28 Studien (661 Patient:innen), Evidenzqualität niedrig. — https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/28431885/
  • Hardy MY, Tye-Din JA, Stewart JA, et al. „Ingestion of oats and barley in patients with celiac disease mobilizes cross-reactive T cells…“ J Autoimmun 2015;56:56–65. PMID 25457306. Belegt: avenin-spezifische T-Zell-Reaktionen bei 6 von 73 HLA-DQ2.5⁺-Patient:innen (8 %); stärkere Kreuzreaktivität von Gerste. — https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/25457306/
  • FAO/WHO-Codex-Alimentarius-Kommission, Leitlinie zum Glutenreferenzwert für die vorsorgliche Kennzeichnung, verabschiedet Juli 2026 (49. Sitzung). Belegt: PAL als eigenständiges Risikobewertungs-Werkzeug (DE/AT), das den ≤20-ppm-Grenzwert für glutenfrei nicht verändert. — zusammengefasst über Celiac Disease Foundation, https://celiac.org/2026/07/09/codex-adopts-gluten-pal/
  • BFH-Rechtsprechung zu Diätverpflegung bei Zöliakie / § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG, referiert über iww.de und Haufe (DE). Belegt: dass Diätkosten bei Zöliakie keine außergewöhnliche Belastung sind. — https://www.iww.de/ssp/alle-steuerzahler/aussergewoehnliche-belastungen-bfh-aufwendungen-fuer-glutenfreie-diaet-sind-nicht-abzugsfaehig-f142153
  • Sozialministeriumservice Österreich, „Steuerliche Absetzmöglichkeiten.“ Belegt: den pauschalen Freibetrag für Diätverpflegung (70 Euro/Monat) und die Behinderungsgrad-Schwellen (AT). — https://www.sozialministeriumservice.gv.at/Menschen_mit_Behinderung/Finanzielle_Unterstuetzung/Steuerliche_Absetzmoeglichkeiten/Steuerliche_Absetzmoeglichkeiten.de.html
  • Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), Erläuterungen zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-EDI), Januar 2022 (CH). Belegt: die Streichung von Zöliakie aus der Geburtsgebrechen-Liste per 1.1.2022 und das Ende der IV-Kinderpauschalen. — https://www.bsv.admin.ch/dam/de/sd-web/GXyziXaiwA6F/2022-01-erlaeuterungen-ggv-edi.pdf
  • FMH, Infoletter „Änderungen in der Verordnung über Geburtsgebrechen (nGgV-EDI) per 1. Januar 2022.“ Bestätigend zur GgV-EDI-Änderung (CH). — https://www.fmh.ch/dienstleistungen/ambulante-tarife/infoletter-ambulante-tarife/08022022-geburtsgebrechen.cfm

Wir informieren; wir diagnostizieren und verschreiben nicht. Zöliakie ist eine medizinische Erkrankung – Fragen zu deiner eigenen Ernährung, zu Symptomen oder Medikamenten gehören in die Hände deiner Gastroenterolog:in, deiner Ernährungsberater:in oder deiner Apotheke. Steuer- und Sozialversicherungsfragen gehören in die Hände deiner Steuerberatung bzw. deiner Krankenkasse.

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Geprüft nach der HTGF-Methodik — jede Aussage belegt, jeder Eintrag gestuft und datiert. Dieser Artikel ist praktische Orientierung, keine medizinische Beratung.

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